§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (TP 1 GGG):
Wird in einem Räumungsvergleich ein Endtermin für die Mietzins(pönale)zahlungen nach Ablauf des vereinbarten Räumungstermines festgelegt, so ist für die Errechnung der Bemessungsgrundlage für eine allfällige Ergänzungspauschalgebühr nur der auf diese bestimmte Zeit entfallende Wert maßgeblich (nicht das Zehnfache des Jahreswertes).