Die inhaltlichen Änderungen durch den Verweis auf das neue AußStrG sind zwar geringer, als sie auf den ersten Blick wirken, die Schwerpunkte in den Unterschieden zum allg AußStrVerf bleiben erhalten, daher können allerdings die Unterschiede im Detail leicht übersehen werden. Das AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 bringt ein zT neues, einheitliches Revisionsrekursrecht, § 37 Abs 3 Z 17 MRG einen Ersatz auch von RA-Kosten nach Billigkeit, das AußStrG selbst ua Säumnisfolgen, einen Zwischen(sach)beschluss über den Grund des Anspruches und einen Abänderungsantrag, der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ersetzt. Mit der Aufhebung der obligatorischen Unterbrechung des § 41 MRG aF wird der bisherige Vorrang des AußStrVerf beseitigt.