§ 46a Abs 4 MRG:
Eine Mietzinsanhebung ist ausgeschlossen, wenn bei Vertragsabschluss eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig war.
Im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (10. 2. 1962) war die Zulässigkeit einer freien Hauptmietzinsvereinbarung gem § 16 Abs 2 und 3 MG idF der Novelle BGBl 1955/241 dann zulässig, wenn die Geschäftsräumlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach der Räumung durch den früheren Mieter wieder vermietet wurde und der Jahresmietzins für 1914 800 Kronen überstieg.