§§ 14, 16 Abs 4 MRG:
§ 16 Abs 4 MRG ist auf den Fall des Mietrechtseintrittes gemäß § 14 MRG analog anwendbar. Die in § 16 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens zu befristen, weil dieser Zeitpunkt am ehesten dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Mietvertrages vergleichbar ist.