§ 834 ABGB:
Eine Benützungsvereinbarung kann als Dauerschuldverhältnis durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Die Vereitelung der von den Miteigentümern vereinbarten gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft kann einen wichtigen Grund bilden, der eine Auflösung der Benützungsvereinbarung rechtfertigt.