§ 863 ABGB:
Auch der schlüssige Vertragsschluss setzt einen übereinstimmenden Parteiwillen voraus. Schweigen besitzt grundsätzlich keinen besonderen Erklärungswert, es sei denn, dass auf Grund einer Sonderrechtsbeziehung eine Rechtspflicht zu einer Erklärung bejaht werden kann.