§ 7 GebG; § 13c WEG 1975 (§ 18 WEG 2002):
Kaufen mehrere Personen im gegenseitigen Einvernehmen eine Sache, die sie gemeinsam besitzen, benützen und verwerten wollen, so liegt eine Rechtsgemeinschaft vor.
Die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft kann eine (von ihr entrichtete) erhöhte Eingabengebühr zurückfordern und einen abweislichen Berufungsbescheid vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpfen.