§ 2 Abs 2 Z 1 WEG 1975; § 830, § 843 ABGB; § 351 EO:
Die Einräumung von Wohnungseigentum ist gegenüber der Zivilteilung vorrangig; sie ist eine Sonderform der Naturalteilung.
Die Auffassung, dass eine „echte“ Realteilung der „richterlichen Realteilung“ durch Wohnungseigentumsbegründung vorgehe, lässt sich aus § 843 ABGB nicht ableiten.