§ 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975:
Als ein für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjektes unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliches „wichtiges Interesse“ des Wohnungseigentümers reicht eine Steigerung der Lebensqualität oder die Wertsteigerung seines Objektes nicht aus.