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Ehewohnung und Verfahren nach §§ 81 ff EheG - Rechtsstellung des Pfandgläubigers

RechtsprechungEhegesetzwobl 2003/76wobl 2003, 149 Heft 5 v. 22.5.2003

§§ 81 ff, § 87, § 95 EheG:

Bei der Jahresfrist des § 95 EheG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Präklusivfrist. Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse durch die innerhalb der Jahresfrist vorliegenden Parteianträge bindend festgelegt.

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