§§ 81 ff, § 87, § 95 EheG:
Bei der Jahresfrist des § 95 EheG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Präklusivfrist. Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse durch die innerhalb der Jahresfrist vorliegenden Parteianträge bindend festgelegt.
§§ 81 ff, § 87, § 95 EheG:
Bei der Jahresfrist des § 95 EheG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Präklusivfrist. Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse durch die innerhalb der Jahresfrist vorliegenden Parteianträge bindend festgelegt.