§ 1096 ABGB; § 33 Abs 2 MRG:
Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens auf einer vom Bestandobjekt 100 m entfernten Bundesstraße ist vorhersehbar und gehört zum „allgemeinen Lebensrisiko“ des Mieters. Der Vermieter ist zum Einschreiten gegen die Halter der die Bundesstraße benutzenden LKW wegen des damit verbundenen Lärms nicht verpflichtet.