§ 2 Abs 2 Z 1, § 3, § 12 Abs 2 Z 3, § 21 Abs 1 WEG 1975; § 87 Abs 1, § 94 Abs 1 Z 3 GBG:
Die Verbücherung einer das Wohnungseigentum auflösenden Vereinbarung aller (Mit- und) Wohnungseigentümer (Löschung auf Grund eines Verzichts der Wohnungseigentümer) führt zu schlichtem Miteigentum an der Liegenschaft.