§ 27 MRG:
Eine (analoge) Anwendung des § 27 MRG scheidet aus, wenn dem Vertragspartner der Erwerb von Eigentumsanwartschaftsrechten an einer Miet- oder Genossenschaftswohnung nur insofern ermöglicht wird, als die Einräumung von Wohnungseigentum lediglich in Aussicht gestellt wurde. § 27 MRG ist hingegen anwendbar, wenn die Einräumung von Wohnungseigentum bereits vertraglich zugesagt worden ist.