§ 411, § 477 ZPO; § 37 Abs 3 Z 18 MRG:
Nur bei einer bindenden, die Nichtigkeit verneinen-den Entscheidung der Vorinstanzen kann eine Nichtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 411, § 477 ZPO; § 37 Abs 3 Z 18 MRG:
Nur bei einer bindenden, die Nichtigkeit verneinen-den Entscheidung der Vorinstanzen kann eine Nichtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.