§ 8, § 37 Abs 1 MRG:
Ein Anspruch auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, kann nicht im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für ein Begehren auf Feststellung, wonach der Vermieter für alle bisher verursachten Schäden und nachteiligen Folgen aus seiner Bautätigkeit zu haften habe.