Der Gesetzgeber des WEG 2002 hat es verabsäumt, für die neue Klage auf Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 auch die notwendigen Durchführungsbestimmungen vorzusehen. Der Verfasser schlägt einen Weg vor, wie diese „Teilungsklage“ - bis zur unvermeidlichen Erlassung solcher Bestimmungen durch eine Gesetzesnovelle - mit einiger Aussicht auf praktische Durchführbarkeit gehandhabt werden kann.