Das dingliche Wohnungsrecht gewährt dem Wohnungsberechtigten bei Zerstörung des Wohnobjekts einen Anspruch gegen den Liegenschaftseigentümer auf Wiedererrichtung. Das trifft grundsätzlich auch dann zu, wenn die Zerstörung durch den Berechtigten verschuldet wurde, der dafür aber Schadenersatz zu leisten hat.