§ 16 Abs 8 und Abs 9, § 27 Abs 3 MRG:
Auch für eine isolierte Überprüfung einer Hauptmietzinserhöhung durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit ist die Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 MRG analog anzuwenden. Die dreijährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll.