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Die Entwicklung der wohnrechtlichen Schlichtungsstellen

AufsätzeAo. Univ.-Prof. Dr. Peter G. Mayrwobl 2003, 349 Heft 12 v. 15.12.2003

Am 22. 10. 2003 hat die Regierung dem Nationalrat den Entwurf eines (besonderen) „Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes“1)1) 249 BlgNR 22. GP. zur Beschlussfassung vorgelegt. 2)2) Daneben ist schon früher die Regierungsvorlage eines umfassenden (allgemeinen) „Außerstreit-Begleitgesetzes“ eingebracht worden: 225 BlgNR 22. GP. Nach den ErläutRV (aaO 2) wurde dabei die Änderung und Anpassung des § 37 MRG ua deshalb „einem eigenen legislativen Vorhaben vorbehalten“, um „die erforderliche grundlegende Erörterung der damit zusammenhängenden spezifischen Problemstellungen zu gewährleisten“. Mit diesem Gesetz sollen die besonderen Verfahrensregelungen in den verschiedenen Wohnrechtsmaterien an das - derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche - neue Außerstreitgesetz 3)3) 224 BlgNR 22. GP. angepasst werden. Neben einer grundlegenden Neuordnung der Zentralnorm des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens §37 Abs3 MRG und einer kompletten Neufassung des (viel kritisierten) §41 MRG sowie etlichen anderen Änderungen und Anpassungen in verschiedenen Gesetzen 4)4) Angepasst werden sollen auch das WEG 2002, das WGG, das HeizKG, das RichtWG, das SportstättenschutzG und das LPG. Ferner soll die EO durch eine Regelung ergänzt werden, die es ermöglicht, in einem Kündigungs- oder Räumungsverfahren wegen Mietzinsrückstandes durch einstweilige Verfügung einen Zahlungstitel über einen vom Mieter zu leistenden einstweiligen Mietzins zu schaffen (§ 382f EO). Schließlich werden umfangreiche Änderungen des RATG vorgeschlagen, die teilweise mit der vorgesehenen Neuordnung des Vertretungskostenersatzes im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren und teilweise mit der (geplanten) Gesamtreform des Außerstreitverfahrens in Zusammenhang stehen. sieht der Entwurf insb auch eine (geringfügige) Novellierung des §39 MRG über das Verfahren vor den sog „Schlichtungsstellen“ der Gemeinden vor. Dies bietet Anlass, sich mit der Entwicklungsgeschichte dieser eigentümlichen Einrichtung des österreichischen Wohnrechts näher zu beschäftigen.

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