§ 411 ZPO:
Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf die Entscheidungsgründe und somit auf die Tatsachenfeststellungen soweit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind.
Bei der Klageabweisung ist die rechtskräftige Verneinung des Anspruches auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruches aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich ist.