§ 25 Abs 1 HeizKG; § 37 MRG:
An die Bestimmtheit von Sachanträgen in den besonderen Außerstreitverfahren sind - wie in allen Verfahren, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, dh das Verfahrensziel klar umschrieben ist. Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben.