Innerhalb von 18 Monaten bescherte der Gesetzgeber dem Rechtsanwender - nach Art I der Wohnrechtsnovelle 20001) und Art 87 des Budgetbegleitgesetzes 20012) - mit Art I der Wohnrechtsnovelle 2002 3) bereits die dritte größere Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG). Dabei standen die Fragenkreise um den Geschäftskreis der Gemeinnützigen Bauvereinigungen und die (nachträgliche) Übertragung in das Wohnungseigentum im Mittelpunkt.