§ 1 Liebhabereiverordnung 1990 (1993):
Wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) übertragen wird, ist zu überprüfen bzw vom Abgabepflichtigen der Nachweis zu erbringen, ob bzw dass die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum geplant gewesen ist (nachträgliche Planungsänderung, „insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten“).