§ 50 Abs 2 ZPO:
Mit der Bestimmung des § 50 Abs 2 ZPO hat der Gesetzgeber nur jene Fälle im Auge, in denen die Beschwer aus vom Kostenersatzberechtigten nicht zu vertretenden Gründen weggefallen ist.
OGH 17. 1. 2001, 6 Ob 302/00f (LGZ Wien 38 R 155/00, BG Donaustadt 6 C 2173/98b)