§ 1, § 37 MRG:
Die Anwendbarkeit des [außerstreitigen Verfahrens nach dem] MRG setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Dies gilt nicht nur für Ansprüche nach § 27 MRG, sondern auch etwa für solche nach § 9 MRG.