§ 1120 ABGB; § 40 MRG:
Der Vertragseintritt des Erwerbers in das Bestandverhältnis bei verbücherten Liegenschaften erfolgt grundsätzlich mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung in einem früheren Rang geschieht, so auch bei der Rechtfertigung einer Vormerkung.