Die Nutzung des Miteigentums durch einen Teilhaber wird nur durch den tatsächlichen Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beschränkt. Bei einer unbeschränkten Gebrauchsmöglichkeit kann daher jeder Teilhaber die Sache unbeschränkt nutzen, bei einer beschränkten Gebrauchsmöglichkeit richtet sich das Ausmaß grundsätzlich nach der Größe der Anteile. Das ist insbesondere bei Aufteilung eines Miteigentumsanteils auf mehrere Erwerber von Bedeutung, zumal das Miteigentum keiner Teilungsbeschränkung unterliegt und daher der nutzungsberechtigte Personenkreis grundsätzlich unbeschränkt erweitert werden kann.