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Vermietung im Miteigentums- bzw Mischhaus

AufsätzeAss.-Prof. Dr. Helmut Böhm/Univ.-Ass. Dr. Wolfgang Faberwobl 2001, 189 Heft 7 und 8 v. 20.7.2001

Mischhäuser - bei denen also Wohnungseigentum (WE) und Miete „aufeinanderprallen“ - sind in der Verwaltungs-, aber auch in der Vertragserrichtungspraxis immer häufiger anzutreffen. Oft ist unklar, wem im konkreten Fall Vermieterstellung zukommt (dem einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümer, allen oder mehreren Miteigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft als juristischer Person?). Vereinfacht stellt sich diese Frage schon immer dann, wenn eine „schlichte“ Miteigentümergemeinschaft Liegenschaftseigentümerin ist; verschärft tritt sie bei nachträglicher WE-Begründung an vermieteten Althausobjekten auf. Für den Vertragserrichter ist die Antwort schon alleine wegen der korrekten Parteienbezeichnung im Mietvertrag von Bedeutung, aber auch zur Vermeidung von Räumungsansprüchen gegen den Mieter wegen Missachtung etwaiger Zustimmungserfordernisse. Daneben hat sie unter anderem Relevanz für die Aktiv- und Passivlegitimation bei der Kündigung und bei Anträgen nach dem MRG. Der vorliegende Beitrag will dazu und zur daran anknüpfenden Frage, wem die Mietzinseinnahmen zustehen, eine Übersicht unter Berücksichtigung aktueller Jud, die beachtliche Neuerungen gebracht hat, präsentieren, übt aber auch an der einen oder anderen in Schrifttum bzw Rsp vertretenen Auffassung Kritik.

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