§§ 16 Abs 8 und 9, 46c MRG:
Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG gilt auch für eine Hauptmietzinsvereinbarung nach § 46c MRG.
Die Möglichkeit, eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9, 1. Fall MRG zu überprüfen, besteht unabhängig davon, ob die Drei-Jahres-Frist für die Überprüfung des Mietzinses bereits abgelaufen ist.