§ 1120 ABGB; § 2, § 10 MRG; § 13c WEG; Art V Abs 3 Z 1 lit c des 2. WÄG:
Für die Wohnungseigentümergemeinschaft scheidet ein Eintritt in einen vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossenen Mietvertrag aus. Sie ist daher für einen Aufwandersatzanspruch gemäß § 10 MRG nicht passiv legitimiert.