§ 49a MRG:
Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung, dass vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen seien, ergibt sich aus § 49a MRG nicht.
OGH 18. 5. 1999, 4 Ob 132/99m (LG Wiener Neustsadt 18 R 128/89x; BG Mödling 9 C 687/97 p); EWr I/49a/11f