§ 28 Z 7 GGG, § 12 lit c Z 6 GGG:
Wer den Akt von der Schlichtungsstelle „abzieht“, ist unabhängig davon Antragsteller (zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr), ob er oder sein Gegner zuvor die Schlichtungsstelle angerufen hat.
VwGH 14. 10. 1999, 98/16/0050