§ 15 Abs 1 und Abs 2 EStG 1972 (1988); vgl § 28 MRG bzw § 1 Abs 2 Z 2 MRG:
Nur wenn die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers benutzt wird, nicht auch wenn die Benützung der Dienstwohnung bloß im erheblichen Interesse des Dienstgebers liegt, aber auch dem Dienstnehmer einen Vorteil bringt, ist das Vorliegen eines geldwerten (steuerpflichtigen) Vorteils zu verneinen.