§ 37 Abs 1 Z 1 MRG; § 14 ZPO:
Auch in Angelegenheiten, die die gesetzliche Zulässigkeit des von Mitmietern gemeinsam geschuldeten Mietzinses betreffen, sind diese - in analoger Anwendung des § 14 ZPO - als notwendige Streitgenossen zu behandeln. Infolge des daher anwendbaren Günstigkeitsprinzips ist die Antragsrückziehung durch einen von zwei Mitmietern unbeachtlich.