§ 16 Abs 2 ZustG:
Ein Arbeitgeber ist als Ersatzempfänger nur dann geeignet, wenn er eine physische Person ist.
Ein Organ des Arbeitgebers (zB Geschäftsführer, Prokurist) kommt als Ersatzempfänger nicht in Betracht.
§ 16 Abs 2 ZustG:
Ein Arbeitgeber ist als Ersatzempfänger nur dann geeignet, wenn er eine physische Person ist.
Ein Organ des Arbeitgebers (zB Geschäftsführer, Prokurist) kommt als Ersatzempfänger nicht in Betracht.