§ 1096 ABGB:
Ein Bestandnehmer, der die Behebung der den bedungenen Gebrauch der Bestandsache hinderlichen oder einschränkenden Mängel - etwa durch dauernde Verweigerung des Zutritts für die Handwerker - verhindert, hat keinen Anspruch auf Zinsminderung nach § 1096 ABGB.