§ 41 MRG; § 25 HeizKG:
Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 41 MRG iVm § 25 HeizKG setzt ua voraus, dass es sich um einen tauglichen (also nicht von vornherein aussichtslosen) Antrag handelt, der nicht auf etwas gerichtet ist, wofür das Außerstreitverfahren nicht vorgesehen ist, oder der nach der materiellen Rechtslage aussichtslos ist.