§ 15a MRG idF 3. WÄG; § 16 MRG:
Den Mieter trifft keine gesetzliche Pflicht, die Unbrauchbarkeit der Wohnung zu bemängeln. In Hinblick auf den zwingenden Charakter der Vorschriften über die Mietzinsbildung kann eine solche Pflicht auch nicht wirksam vertraglich begründet werden.