§ 12a Abs 2 und 3 MRG:
Die Präklusivfrist für die Mietzinsanhebung des Vermieters wird nur durch die Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt.
Mit einer Vertragsklausel, wonach alle Rechte und Pflichten auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger übergehen, wird ein Weitergaberecht eingeräumt, und zwar - zunächst nur vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend - unabhängig davon, ob bei Vertragsabschluss die rechtliche Konsequenz des Ausschlusses einer Mietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 MRG aF bzw § 12a MRG absehbar war.