§ 12a Abs 2 und 3 MRG:
Die Klausel im Mietvertrag von 1975 „da der Mietzins frei vereinbart wurde, finden Mietzinserhöhungen auf Grund gesetzlicher oder anderer behördlicher Regelungen keine Anwendung“, stellt keinen Verzicht auf eine Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 2 und 3 MRG dar.