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Auslegung des vertraglichen Verzichts auf künftige Änderung des Hauptmietzinses

RechtsprechungMRGwobl 2001/2wobl 2001, 6 Heft 1 v. 20.1.2001

§ 12a Abs 2 und 3 MRG:

Die Klausel im Mietvertrag von 1975 „da der Mietzins frei vereinbart wurde, finden Mietzinserhöhungen auf Grund gesetzlicher oder anderer behördlicher Regelungen keine Anwendung“, stellt keinen Verzicht auf eine Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 2 und 3 MRG dar.

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