§ 473, § 479, §§ 504 ff, § 509 ABGB; § 12 Abs 2 GBG:
Eine Dienstbarkeit ist zwar immer auf dem ganzen Grundbuchskörper einzutragen; sie darf aber auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt werden.
Nach § 479 ABGB ist es auch möglich, dass eine persönliche Dienstbarkeit (hier: Fruchtgenußrecht an zwei Autoabstellplätzen in einer WE-Garage) dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks gebühren soll.