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Fruchtgenussrecht als unregelmäßige Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit WE

RechtsprechungGrundbuchsrechtwobl 2001/206wobl 2001, 336 Heft 11 v. 20.11.2001

§ 473, § 479, §§ 504 ff, § 509 ABGB; § 12 Abs 2 GBG:

Eine Dienstbarkeit ist zwar immer auf dem ganzen Grundbuchskörper einzutragen; sie darf aber auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt werden.

Nach § 479 ABGB ist es auch möglich, dass eine persönliche Dienstbarkeit (hier: Fruchtgenußrecht an zwei Autoabstellplätzen in einer WE-Garage) dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks gebühren soll.

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