§ 17, § 37 Abs 1 Z 9, § 37 Abs 3 Z 2, § 39 MRG; § 234 ZPO:
§ 234 ZPO ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden.
Bei einem in die Zukunft weisenden Begehren ist im Fall eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens der Rechtsnachfolger von Amts wegen beizuziehen. Es schadet nicht, wenn bei einem Eigentümerwechsel erst während des gerichtlichen Verfahrens der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - zwangsläufig - nicht beigezogen war.