§ 12a Abs 3 MRG:
§ 12a Abs 3 MRG ermöglicht dem Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses nur dann, wenn die Mietergesellschaft, in der es zu einem Machtwechsel gekommen ist, im Mietobjekt ein veräußerbares Unternehmen betreibt.
§ 12a Abs 3 MRG:
§ 12a Abs 3 MRG ermöglicht dem Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses nur dann, wenn die Mietergesellschaft, in der es zu einem Machtwechsel gekommen ist, im Mietobjekt ein veräußerbares Unternehmen betreibt.