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Schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB zum Betrieb einer gemeinsamen Heizanlage für mehrere Liegenschaften

RechtsprechungABGBwobl 2001/187wobl 2001, 293 Heft 10 v. 20.10.2001

§ 523, §§ 825 ff, § 828, § 834 ABGB; § 14 ZPO:

Die Eigentümer mehrerer Liegenschaften bilden zwecks Betriebs und Erhaltung einer gemeinsamen Heizanlage („Blockheizung“) eine schlichte Rechtsgemeinschaft, auf die die §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden sind.

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