§ 523, §§ 825 ff, § 828, § 834 ABGB; § 14 ZPO:
Die Eigentümer mehrerer Liegenschaften bilden zwecks Betriebs und Erhaltung einer gemeinsamen Heizanlage („Blockheizung“) eine schlichte Rechtsgemeinschaft, auf die die §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden sind.