§§ 974, 1090 ABGB; § 20 Abs 1 lit b MRG:
Die Frage, ob vereinbarte Gegenleistungen als Bestandzins oder ein die Annahme einer Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen sind, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss zu beurteilen. Maßgebend ist das Gesamtmaß der ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Gegenleistungen.