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Zuständigkeit nach § 79 JN

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2000/155wobl 2000, 275 Heft 9 v. 20.9.2000

§ 79 JN:

Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 79 JN gilt nur für das streitige Verfahren, nicht für Anträge im Außerstreitverfahren.

LG Innsbruck 18. 5. 2000, 4 R 126/00h (BG Innsbruck 18. 2. 2000, 13 Msch 3/00z)

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