§ 90, § 97, § 364 Abs 2 ABGB:
Der aus § 97 ABGB abzuleitende Anspruch auf Nutzung der Wohnung verleiht dem Ehegatten keine, dem Bestandnehmer vergleichbare „quasi-dingliche“ Stellung. Daher steht ihm kein Anspruch auf Immissionsabwehr gegen Dritte zu.