§ 1116a, § 1295 Abs 1, § 1298 ABGB; § 14 MRG:
Der Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters hat die Pflicht, dem Vermieter den Tod des Mieters und die danach bestehenden, das Mietvertragsverhältnis betreffenden Umstände (hier: Fehlen eintrittsberechtigter Personen) bekannt zu geben.