§ 27 Abs 1 Z 1 MRG; § 306 ABGB:
Bei der Schätzung von marktgängigen Sachen bildet der Wiederbeschaffungswert eine Richtschnur. Sind abgelöste Gegenstände im Handel nicht mehr erhältlich, sind Neupreise anzusetzen und diese entsprechend dem Zustand, dem Alter und der Restlebensdauer abzuwerten.